Pflichtteilsanspruch

Wenn sich Eltern mit ihren Kindern überworfen haben, taucht oft die Frage nach dem Pflichtteilsanspruch auf. Der Pflichtteilsanspruch wird auch durch eine testamentarische Verfügung nicht außer Kraft gesetzt. Für eine rechtskräftige Enterbung muss der Erblasser sehr triftige Gründe haben, ein reiner Familienstreit reicht hierfür keinesfalls aus. Auch im Falle der Scheidung der Eltern bleibt der Pflichtteilsanspruch eines Kindes bestehen.

Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?  

Einen Pflichtteilsanspruch haben nach § 2303 BGB grundsätzlich nur die nächsten Familienangehörigen. Hierzu zählen die Eltern, eigene oder adoptierte und uneheliche Kinder, Enkel, Urenkel und der überlebende Ehepartner. Zu den erbberechtigten Kindern zählen auch noch nicht geborene, aber gezeugte Kinder.

Wer hat keinen Pflichtteilsanspruch?  

Die weiter entfernten Verwandten haben keinen Pflichtteilsanspruch, hierzu gehören Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Brüder und Schwestern. Dieser Verwandtenkreis kommt auch in der Erbfolge erst zum Zuge, wenn die nächsten Angehörigen nicht mehr leben oder durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden.

Pflichtteilsanspruch im Erbfall 

Einen Anspruch auf den Pflichtteil hat der Berechtigte automatisch nach dem Ableben des Erblassers. Diesen Anspruch kann er geltend machen nach einer Enterbung. Wenn er durch ein Testament übergangen wurde und von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Pflichtteilsansprüche könnten auch entstehen, wenn eine Erbschaft ausgeschlagen wurde. In einigen Fällen kann die Ausschlagung der Erbschaft deshalb sinnvoll sein, doch hierüber ist es dringend ratsam vorher anwaltlichen Rat einzuholen, denn dies will gut überlegt sein. Für die Ausschlagung einer Erbschaft hat der Erbe bestimmte Fristen zu beachten. Keinesfalls kann ein Erbe die Ansprüche schon zu Lebzeiten des Erblassers fordern.

Pflichtteilsanspruch – wer bezahlt?

Der Pflichtteilsanspruch ist gesetzlich geregelt immer ein Geldanspruch. Es ist niemals eine Forderung von Sachleistungen daraus abzuleiten. Der Geldanspruch muss gegen die Erben gerichtet werden. Erben sind zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen verpflichtet.

Pflichtteilsanspruch – die Höhe

Die Höhe des Anspruchs kann so berechnet werden: Der Pflichtteilsanspruch beträgt stets 50% des gesetzlichen Erbteils. Wenn das Erbteil bei einer gesetzlichen Erbfolge einen Wert von beispielsweise 100.000 € hat, steht dem Berechtigten davon die Hälfte als Pflichtteil zu. Für Berechnung der Anspruchshöhe ist es ganz wichtig zu wissen, wie viele Personen sind überhaupt erbberechtigt. Je weniger Erben sich einen Nachlass teilen müssen, desto besser.
Die Höhe eines Pflichtteils für den überlebenden Ehepartner wird auch beeinflusst davon, welcher Güterstand für die Ehe Bestand hatte.

Pflichtteilsanspruch – Stundung der Zahlung

Ein Pflichtanteil wird stets in bar ausbezahlt und ist demnach ein Geldanspruch. Er ist nach dem Entstehen des Erbfalles und der Feststellung der Enterbung sofort fällig. Es ist deshalb möglich, dass der oder die Erben kurzfristig Zahlungsansprüchen ausgesetzt sein können, die durch die Barmittel des Nachlasses nicht gedeckt sind. Das ist ganz besonders dann der Fall, wenn Immobilien und kein Bargeld im Vermögen vorhanden sind. Dies bedingt, dass die Erben einen Kredit aufnehmen müssten und das ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Der schlechteste Fall wäre es, die Immobilie veräußern zu müssen. Ein Verkauf nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch, ansonsten ist ein hoher Vermögensverlust zu befürchten. In solchen Fällen, wenn das Heim für eine Familie in Gefahr ist dann ist ein Erbe berechtigt, eine Stundung der Auszahlung eines Pflichtteils zu verlangen. Stundung, das bedeutet eine Aufschiebung der umgehenden Zahlungspflicht.

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